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    28.10.2022

Chronik Teil 1

Chronik Teil 1 von den Anfängen - 1809
Chronik Teil 2 von 1809 - 1919
Chronik Teil 3 von 1919 - 2006
Chronik Teil 4 2002 -

 

Die Bereitschaft seine Familie, sein Haus und Herd, oder seine Sippe und auch sein Dorf gegen feindliche Angriffe und Unterdrückung zu schützen besteht wohl in jedem freiheitsliebenden Menschen. Darum wird wohl seit jeher der Wille seinen Lebensraum gegen fremde Gewalt zu verteidigen gerade bei den Gebirgsbewohnern stark verankert sein. Denn alles was sie an Besitz hatten, musste der rauen Natur abgerungen werden.

 Die lange Geschichte der Landesverteidigung kann man in den Geschichtsbüchern und Chroniken nachlesen und es gibt eine Reihe ausgezeichneter Geschichtsforscher die auch die bayrische Wehrhaftigkeit bis in 11. Jahrhundert belegen können.

 Die Gebirgsschützen in Werdenfels

 Als das Werdenfelser Land noch unter der Herrschaft des Erzbistums Freising stand, ist eigentlich sehr wenig über die Verteidigung des „Landls“ mit Waffen von den Bewohnern zu lesen, doch immer wieder wird davon berichtet.

 

Erste Erwähnung 1499

 So zu Beispiel von der Wehrbereitschaft unter Fürstbischof Pfalzgraf Phillipp. Da hatte der Pfleger Hans von Adelshausen und Weikertshofen 1499 die wehrfähigen Männer der Grafschaft zu mustern. 1525 im Bauernkrieg standen 32 Mann bei den drei Wassern gegen die in Reutte liegenden protestantischen Truppen. Wegen der drohenden Türkengefahr 1529 wurden die Werdenfelser gemustert unter Pfleger Kaspar Proner, sowie 1532 durch den Pfleger Sebastian von Rechling. 1555 nahm die Anzahl der Wölfe in der Grafschaft so überhand, dass den Untertanen der Umgang mit „Feyerpixen wieder verstattet“ wird. Doch nur wenige von der Obrigkeit streng ausgewählte „Schitzen“ durften Feuerwaffen tragen. 1583 wurden 620 wehrpflichtige Werdenfelser durch den Pfleger Kaspar Poisl gemustert und 1632 wurden „Verhaue“ am Steineren Brückl (an der Grenze zu Bayern) angelegt.

Bild links

„s’stoanane Brückerl“

 

 

 

 

 

Von den Jahren 1599 – 1631 liegen beim Hochstift Freising Rechnungen für Zehrung der Schützen bei der Fronleichnamsprozession von den Märkten Garmisch, Partenkirchen und Mittenwald vor.

 Schießstätten gab es an vielen Orten des Landes. In Garmisch am Schussanger, am Gröben in
 Richtung Almhütte und am Sommerkeller (heute Bayernhalle).

 

  Im Bild links:

 die alte St. Martinskirche in Garmisch mit drei Schießscheiben und dem Pulvermagazin (hier  steht heute das Pfarrheim).Die Straße dahinter heißt heute Schußangerweg Rechts im Hintergrund die Burg Werdenfels.

 

Am 26. Januar 1739 gab Fürstbischof Johann Theodor (unter dem die Garmischer Pfarrkirche erbaut wurde) eine Schützenordnung für die Grafschaft wie folgt: 

 Von Gottes Gnaden Wür

Johann Theodor Bischof zu Freysing ect........ geben hiermit mäniglichen zu vernehmen, wasmassen vnns die samentlichen Schützen vnnserer Grafschaft Werdtenfels vnnderthennigst erbetten haben ,daß wür nicht nur dero yder Menschngedenkhen hergebrachte Ordnung und Satzungen, sondern die bereits ao. 1735 in lobwürdigem St. Petri et Pauli Gottshaus vnnd Pfarrkürchen zu Mittenwalt unter dem mächtegen Schutz und Titul des hl. Martyrers und Nothelfers Eustachii aufgerichte Schützenbruderschaft gnädigst zu bestätigen, auch einiger maßen zu erweithern gnädigst geruhen möchten undweilen sie danach denen von uns einergesambten Schützengesellschaft unserer Residenz Statt Freysing vom 4. März 1736 verliehen und de novo confirmierten Saz- und Ordnunggen, auch erteilen Privilegien allerdings nahzuleben und nach selben als ihrer vorgesetzt, ordtenlicher Schützenhauptlad in allen puncten. Vunnd Vorvallheiten sich zu regulieren erbotten haben, so haben wür derselben nachstehenden Ordnung und Freiheiten vrkhundt dessengndst. Konfirmiern und erteilen wollen, dass solche vonihnen genau beobachtet werden sollen. In Verfolg dessen verordnen wür gdst.

Erstlichen, dass....................

 Es folgen 38 Satzungsartikel und abschließend

 So geschehen in vnnserer Residenz Statt Freysing, den sechs vnnd zwanzigsten Monathstag Jenner in ainthausent sibenhundert neun unnd dreysigsisten

 Johann Theodor Bischoff

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  

Als am 2. August 1802 Garmisch von 57 Mann bayrischer Truppen und einer Kanone „erobert“ wurde war die Herrschaft des Hochstifts Freising Werdenfels zu Ende. Sein letzter Regent war Josef Konrad von Schroffenberg und Pfleger war Franz Hoheneicher.

   

 Bild links:

Josef Konrad von Schroffenberg

 

 

 

 
 
 
Die Werdenfelser werden bayrisch

 Am 26. November 1802 erlässt der bayerische Kurfürst eine Anordnung die die Werdenfelser zu seinen „lieben Landeskindern“ macht.

 Nun da die Werdenfelser bayrisch waren, wurden auch sie aufgerufen Gebirgsschützenkompanien zu bilden. Schon 1805 als die bayrische Regierung einen Einfall des Tiroler Landsturmes befürchtete, wurde zur Verteidigung der Landesgrenzen und der Pässe ein Gebirgsschützencorps aufgestellt. Gebildet wurde dieses aus den Bewohnern der Landgerichte  Fischbach, Aibling, Miesbach, Tölz und Werdenfels. Das Korps bestand aus zwei Abteilungen unter den Forstinspektionen Miesbach und Werdenfels. Jede Abteilung aus 1000 Mann zu Fuß und 25 Mann zu Pferd sowie einer Reserve von 2500 Mann. Wo sich Gebirgsschützen nicht freiwillig auf eine gemeinsame Uniform einigten, genügte die gewöhnliche Tracht mit einer weißblauen Kokarde am Hut. Vier Jahre später wurde durch königliche Verordnung vom 7. Mai 1809 das Gebirgsschützenkorps in Abteilungen wieder aufgerufen. Die Musterung im Landgericht Werdenfels ergab in diesem Jahr für Garmisch: 139 Waffenfähige, 56 Gebrechliche und 30 über 60 Jahre alte Männer. Die 3. Division stand unter ihrem Kommandanten, Forstinspektor Balbier  von Garmisch und umfasste die Gerichte Werdenfels, Weilheim und Schongau.

 

 

 

 

 

 

 

  

 

Die Organisation eines Gebirg Schüzen Corps betreffend.

 Wir Maximilian Joseph,

von Gottes Gnaden König von Baiern.

 

Da Unfere von feindlichen Emiffairs irregeführten Unterthanen des Inn-, Eifack- und zum Theil des Iller-Kreises fich nicht  mehr  damit begnügen,  ihre  Unterthans-

Pflicht mit Füffen zu treten, Unferen treuen Beamten den Gehorfam zu verfagen, und dem Feind unferes Reichs anzuhängen, fondern fogar, gleich wilden Räuberhorden, Unfere ruhigen und getreuen Unterthanen der angränzenden Kreife zu überfallen, miß- handeln, und ihres eigenthums berauben; - fo fehen Wir Uns gezwungen, bis zu jenem Zeitpunkte, in welchem Unfere und Unfers erhabenen Bundesgenoffen Truppen die Ruhe in diefen aufrührifchen Gegenden hergefellt haben, und die Rädelsführer der Rebellen zur gefezlichen Strafe gezogen fein werden, gleichwohl alle Uns zu Geboth ftehenden Mittel zu ergreifen, Unfere getreuen Unterthanen des Salzach- Ifar und Iller- Kreifes zu befchützen. Wir werden daher eine Anzahl Unferer disponiblen regu- lären Truppen, vereint mit einem freiwilligen Jäger-Corps, zu diefen Zwecke allenthalben an den Grenzen der aufrührifchen Bezirke zum Beistand der bedrohten Gegenden vertheilen, und werden der National-Garde, deren Errichtung Wir unterm ersten vorigen Monats angeordnet haben, eine gleiche Besftimmung geben. Damit aber diefe Truppen in dem Dienfte, welcher in den Gebirgs-Gegenden feine eigene Befchwer- niffe hat, auf eine zweckmäßige Art unterstützt werden, wollen Wir dem laut geäußer- ten Wunfche der alt-baierifchen Gebirgs-Bewohner entfprechen, und denfelben ge- ftatten, zum Schutze ihres friedlichen Heerdes felbft zu den Waffen zu greifen, und, wo es die Noth erfordert, den Kampf gegen Verräther des Vaterlandes und heimtückifche Meuterer zu beftehen.

 Wir haben zu diefen Ende befchloffen, und befchlißen wie folgt:

  Unfere General-Kommiffariate des Salzach- und Ifar-Kreises haben auf der Stelle zur Organifatin eines Gebirgs-Schüzen-Corps nach dem Mufter desjenigen, welches im Jahre 1805 beftanden hat, die erforderliche Einleitung zu treffen, wozu Wir denfelben nachftehende allgemeine Beftimmungen vorfchreiben.

 Das Gebirg-Schützen-Corps hat aus drei Abtheilungen zu beftehen, deren jeder der einfchlägige Forft-Inspektor als Kommandant vorgefetzt ift.

 Die erfte Abtheilung befteht aus dem Unterthanen der Gerichte Reichenhall, Traunstein und Troftberg, unter Leitung der Forst-Infpetion Traunftein

.Die zweite aus den Gerichten Rofenheim, Miesbach, Tölz und Wolfratshaufen, unter der Leitung der Forft-Infpektion Rofenheim. – Die dritte aus den Gerichten Werdenfes, Weilheim und Schongau, unter der Leitung der Infpektion Garmifch.

  

4.

      Die erfte Abtheilung ftellet 500 Schüzen, die zweite 1000, und die dritte ebenfalls 1000 Mann zum beftändigen Dienfte, und das Doppelte als Referve zur fukzefiven Ablöfung der im Dienfte ftehenden Mannfchaft, und zu deren Beiftand im Falle eines Überfalles einer größeren Anzahl von Rebellen, wonach das ganze Corps aus 7500 Mann zu beftehen hat.

 

5.

      Alle drei Abtheilungen ftehen unter dem unmittelbaen Befehl jenes Militär- Kommandanten, welchem Wir Unfere zur Schüzung der Gränzen aufgeftellten regu- lären Truppen und das freiwillige Jäger-Corps unterordnen.

 

6.

      Die Organisation des Schüzen-Corps felbst aber, und die Ernennung der Ober- und Unter-Rottmeifter für jegliche 50 Schüzen, und der Hauptleute für Jegliche 4 Rotten, welche aus Unferm Forftperfonal zu wählen find, bleibt den General-Kommiffariaten des Salzach- und Ifar-Kreifes überlaffen, welche fich dießfalls wegen gleichförmiger Behandlung des Gefchäfts unter fich, und wegen geeigneter Auswahl der Individuen mit Unferer General-Forft-Adminiftration respée. Einem von derfelben hierfür befonders zu ernennenden Rath in gehöriges Benehmen zu fetzen haben.

 

7.

      Zur Erleichterung und Vereinfachung diefes Gefchäfts wollen Wir, dass das Land-

Gericht Schongau in Beziehung auf die Organisation diefes Gebirgs-Schützen-Corps, dem Ifar-Kreise, und das Landgericht Rofenheim eben demfelben untergeordnet wer- dem wonach diefelben von dem Iller- und Salzach-Kreis-Kommiffariate unverzüglich anzuweifen find.

 8.

 

     Das fömmtliche Bürgermilitär in den Städten und Märkten, welche den auf- rühhrifchen Gegenden des Inn- und Iller – Kreises zunächst liegen, behält zwar feine vorzügliche und urfprüngliche Bestimmung zu Erhaltung der Ruhe und Sicherheit in ihren eigenen Gemarkungen; jedoch werden Wir es mit befondern Wohlgefallen anfe- hen, wenn aus den organisfirten bürgerlichen Schüzen–Kompagnien fich einige Frei- willige hervorthun, welche fich dem Gebürg-Schüzen-Corps einreihen laffen, und auf folche Art ihre wärmere Theilnahme an den Beften ihrer Mitbürger bethätigen, weß- halb Unfere General-Kommiffariate folche auf eine geeignete Art hiezu aufzufodern wiffen werden.

 

9.

     Auffer der Verpflegung mit Fleifch und Brod, welche ohnehin die Gerichts-Ge- meinden den dienftthuenden Mannfchaften verfchaffen, bewilligen Wir jedem im wirk- lichen Dienste ftehenden Gemeinen Schüzen täglich 12kr., einem Unterrottmeifter 18kr., einem Oberrottmeifter 24kr., den Offiziers aber, die ihren Verdienften und Köften angemeffene Gratifikationen.

   

10.

      Die Löhnung werden von den einfchlägigen Rentämtern auf die von den Ober- Offizieren wöchentlich herzustellenden, und von den Landrichtern zu kontrafignierenden Zahlungslisten geleiftet.

 

11.

      Die Bewaffnung der Schüzen, welche diefelbe selbft mitzubringen haben, be- stehet aus einem Stuzen, und einem Säbel, und da eine befondere Uniformirung wegen den damit  verbundenen Unkosten nicht  eingeführt  werden kann, fo haben fich fämmtliche Schüzen durch die Baierifche National-Kokarde von weiß und blauer Farbe kenntlich zu machen.

 

12.

       Wir können zwar nicht zweifeln, dass das ganze Schüzen-Corps, fo wie es im Jahre 1805 gefchehen ift, bloß durch Freiwillige ohne allen Anftand komplet hergeftellt werden könnte; follte diefes aber gegen Erwarten irgendwo der Fall nicht feyn, fo ift der Abgang von den betreffenden Landgerichten durch das Loos erfezen zu laffen.

 

13.

 Kleinere Exzeffe werden mit Arreft beftraft, und gröbere Vergehen von den einschlägigen  Landgerichten gefezmäßig  abgeurtheilt. Die nähere Details der Dienftes- Ordnung haben Unfere General-Kreis-Kommiffariate zu entwerfen, und Uns, fo wie die Ernennung der Ober-Offiziere, zur nachträglichen Beftätigung anzuzeigen, übrigens aber durch thätige Betreibung diefer die gefährdete Ruhe Unferer Unterthanen bezweckenden Verordnung, und durch allenfallfige Abordnung eigener hierzu tauglichen Kommiffairs Unfern landesväterlichen Absichten, und dem Drange des Bedürfnisses selbst zu entfprechen.

 Augsburg, den 7. May 1809

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